SVP-Nationalrat verteidigt dubiosen Betrüger

SVP-Kronprinz Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, A-6883 Au (Österreich/Bregenzerwald) muss für 27 Monate ins Gefängnis. Das Solothurner Obergericht hat den Hochstapler und Sozialhilfebetrüger unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig befunden. Die Schadenssumme: eine Viertel Million Franken.

Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus, kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich gewinnbringend anzulegen. Doch alles war erstunken und erlogen, vom Anwaltspatent über die diversen Titel, die versprochenen anwaltschaftlichen Leistungen bis hin zu den gewinnversprechenden Investitionen. Alles Geld landete in seiner Tasche, das Solothurner Obergericht alleine zählt eine Schadenssumme von gut 250000 Franken.

In anderen Kantonen und im Ausland laufen weitere Verfahren gegen den Hochstapler.
Auch seinem eigenen Anwalt spielt der jetzt in zweiter Instanz Verurteilte böse mit. SVP-Nationalrat Luzi Stamm (AG) hatte das Mandat auf Bitten der Sozialbehörden übernommen und wird jetzt seit längerem von Wittmer beschimpft und bedroht. Auf einer Internetseite ist der in Österreich lebende Betrüger gar soweit gegangen, den persönlichen E-Mail-Verkehr mit Luzi Stamm zu veröffentlichen.
Vor dem Obergericht war Wittmer, wie bereits vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern, nicht erschienen, und auch die mitangeklagte Ehefrau erschien nicht. Wittmers Frau wurde zwar vom Vorwurf des Betruges freigesprochen – ihr konnte eine Mitwissenschaft nicht nachgewiesen werden –, beide erhielten wegen ihres Fernbleibens eine Busse aufgebrummt. Ein Pappenstiel verglichen mit dem Strafmass, welches das Obergericht jetzt verhängte. Wegen mehrfacher Veruntreuung, Sachentziehung, Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und, was am meisten zählt, wegen gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt. Hinzu kommen neben den Zivilforderungen von einer viertel Million Franken noch Prozesskosten von rund 55000 Franken.

Obergericht Kanton Solothurn, Strafkammer
Urteilsanzeige STAPA.2006.32 v. 22.08.2007
Quelle: http://www.espace.ch/artikel_411097.html

Hochstapler Paul E. Wittmer, angeblicher Rechtsanwalt der keiner ist, gewerbmässiger Betrüger, Anlage- und Steuerbetrüger vor Obergericht, Sohn des RAIFFEISENBANK-Verwalters von Niedererlinsbach lebt seit Jahren von der Sozialhilfe

http://wannundwo-paul-e-wittmer.blogspot.com/

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  • 9 Kommentare zu “SVP-Nationalrat verteidigt dubiosen Betrüger”

    1. Béat Marcel Péteut schrieb:

      SVP-Nationalrat Luzi Stamm verteidigt SVP-Hochstapler, Sozialhilfebetrüge “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer, Anwalt der keiner ist.
      Der verurteilte Paul E. Wittmer muss für 27 Monate ins Gefängnis wegen gewerbmässigem Betrugs etc
      Urteilsanzeige STAPA.2006.32 v. 22.08.07
      OBERGERICHT KANTON SOLOTHURN

      WANN & WO, Interview von Chefredaktorin Verena Daum vom 20.05.2007 mit Pseudo-Wissenschaftler “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, A-6883 Au (Bregenzerwald)
      GEGENDARSTELLUNG mit Urteilsanzeige STAPA.2006.32
      Quelle: http://wannundwo-paul-e-wittmer.blogspot.com/

    2. einLinker schrieb:

      Logisch dass die SVP betrüger verteidigt, sie wollen doch nicht, dass ihre Wähler im Gefängnis landen! ;-)

    3. Béat Marcel Péteut, Anzeigender und Kläger g. Wittmer & Compagnon's schrieb:

      SVP-Nationalrat Luzi Stamm verteidigte erfolglos SVP-Hochstapler, Sozialhilfebetrüge “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer, Anwalt der keiner ist.
      Der verurteilte Paul E. Wittmer muss für 27 Monate ins Gefängnis wegen gewerbmässigem Betrugs etc
      Urteilsanzeige STAPA.2006.32 v. 22.08.07
      OBERGERICHT KANTON SOLOTHURN

      Nach der erstistanzliche Verurteilung von Paul E. Wittmer v. 18.03.2006 Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, wurde seinem langjährigen Compagnon, Dr. med. Hans Ulrich Preisig, Psychiater in Sissach BL, die Artztpraxis von Amteswegen geschlossen.
      Regierungsrat Kanton Baselland, Verfügung 661 v. August 2006 “Temporäre ARZTPAXISSCHLIESSUNG”

      In der Zwischenzeit wurde die Arztpraxis definitiv geschlossen (aufgegeben).
      Volkswirtschafts- u. sanitätsdirektion Kanton Baselland

      Es geht nicht an, dass ein Psychiater dermassen die Strafverfolgung, Justizbehörde über Jahren behindert.

      WANN & WO, Interview von Chefredaktorin Verena Daum vom 20.05.2007 mit Pseudo-Wissenschaftler “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, A-6883 Au (Bregenzerwald)
      GEGENDARSTELLUNG mit Urteilsanzeige STAPA.2006.32
      Quelle: http://wannundwo-paul-e-wittmer.blogspot.com/
      http://www.kinderohnerechte.ch/kor/web/themen-blho.php

    4. Spaghettimonster schrieb:

      :-)

    5. Béat Marcel Péteut, Anzeigender & Kläger schrieb:

      HOCHSTAPLER, FINANZJONGLEUR aus dem Bregenzerwald, Paul E. Wittmer, vor SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT, STRAFRECHLICHE ABTEILUNG, abgeblitzt

      Das Solothurner Obergericht, Strafkammer hat den Hochstapler und Sozialhilfebetrüger unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig befunden.
      Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus, kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich gewinnbringend anzulegen.
      Wegen u.a. gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt.
      Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007

      SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT
      Strafrechliche Abteilung

      Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008

      Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, AT-6883 Au, Österreich,
      Beschwerdefürhrer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden

      gegen

      Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
      Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
      Beschwerdegegnerin

      Gegenstand:
      Veruntreuung, sachentziehung, Betrug etc.; Strafzumessung, teilbedingte Strafe,
      Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16.08.2007

      Der Präsident zieht in Erwägung:

      1.
      Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. August 2007 unter anderem der mehrfachen Veruntreuung sowie des gewerbmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn, zum Teil als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten.

      Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der kantonale Entscheid zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er, es sei auf diesen zu verzichten.

      2.
      Der Vertreter des Beschwerdeführers legt ein Schreiben vom 28. November2007 an ihn ein, worin der Beschwerdeführer den Verteter daran erinnert, dass dieser innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht einreichen müsse (Beschwerdebeilage 1). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt ist, Beschwerde vor Bundesgericht zu führen. Auch wenn der Vertreter den Beschwerdeführer seit dem zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr treffen konnte (Beschwerde S. 2 Ziff.3) ist auf das Einfordern einer neuen Vollmacht zu verzichten.

      3.
      Der Beschwerdefürhrer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Solothurn (Beschwerde S. 3 ziff. 5). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht zur Hauptsache von Amtes wegen an (Art. 106 abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben indessen nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese zu Rügen zu begründen (Urteil 1C_32/72007 vom 18. Oktober 2007, E. 1.3). Das schlichte Bestreiten der örtlichen Zuständigkeit genügt diesen minimalen Begründungsanforderungen nicht.

      Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei formell mangelhaft und deshalb ungültig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die Form eines kantonalen Strafurteils richtet sich indessen nicht nach dem schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit eine Verletzung seiner Grundrechte vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.

      Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt (Beschwerde S. 4-6 Zif.. 1-5), betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann nur bemängelt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). “Offensichtlich unrichtig” bedeutet “willkürlich” (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E.5.1; 131 I 57 E, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerde beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).

      Auf die Beschwerde ist im Vefahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

      4.
      Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtlos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

      Demnach erkennt der Präsident:

      1.
      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

      2.
      Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

      3.
      Die Gerichtskosten von Fr 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

      4.
      Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

      Lausanne, 22 Januar 2006

      Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
      des Schweizerischen Bundesgerichts

      Der Präsident: Bundesrichter Schneider

      Der Gerichtsschreiber: Monn

    6. Spaghetti Monster schrieb:

      Wieso nur 500 Franken Gerichtskosten? Oder war der Fall so klar, dass er ruckzuck erledigt war;-)?

    7. Béat Marcel Péteut, Anzeigender & Kläger schrieb:

      Sehr geehrte Damen und Herren

      Ihre Frage: Wieso nur 500 Franken Gerichtskosten etc.

      Der Hochstapler, Finanzjongleur und Sozialhilfebetrüger Paul E. Wittmer, Sohn des ehemaligen RAIFFEISENBANK “Verwalter Paul Wittmer von Erlinsbach, Kanton Solothurn” ist schon einmal abgeblitzt vor Bundesgericht
      Urteil 1P.33/2000 v. 26. Januar 2000 gegen “Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn und Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern betreffend “4 Monate Knast in Witzwil nach seiner Verhaftung v. 03.11.1999″

      Paul E. Wittmer wurde zum zweiten mal am 29. Januar 2001 in meiner Liegenschaft in Zuchwil, verhaftet.
      Anschliessend genoss Paul E. Wittmer 3 Monate gefilterte Luft anstelle von Solarien im Untersuchungsgefängnis von Solothurn

      Nach unserer Strafanzeige (70 Seiten mit 139 Beilagen = 3 Bundesordner) und einem mehrjährigen Ermittlungsverfahren überwies am 01.09.2004 der ausserordentlicher Untersuchungsrichter 5 Bundesordner an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung.

      Paul E. Wittmer wurde am 17.03.2006 zu 27 Monate Gefängnis verurteilt
      Urteil BWSAG.2004.26-ABWALT v. 17.03.2006

      Nach seinem Appellationsverfahren an das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, wude die Strafe von 27 Monate Gefängnis wegen u.a. gewerbmässigem Betrug etc. bestätigt.

      Paul E. Wittmer ist abgeblitzt beim SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT
      Strafrechliche Abteilung, siehe Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008.

      Die Rechtsbegehren des Finanzjongleur, FINANCIAL JUGGLER, Pseudo-Wissenschaftler “PEWZ”, Anwalt der keiner ist, selbst ernannter CEO MöchteGern-Millionär, Paul E. Wittmer, Präsident Stiftung” We are the Future ” Foundation, wurden in diesem klaren Fall abgewiesen.

      Paul E. Wittmer und seine Gattin Margrit Wittmer-Graber sind auf der Flucht vor der Justiz seit Januar 1996
      Landete mehrmals im Gefängnis u.a. in Cocktown, Cairns, Brisbanne und zuletzt in Adelaide (South Australia). Paul E. Wittmer wurde im April 1999 von Asutralien an die CH-Behörde ausgewiesen.

      Der Strafregisterauszug ist sehr lang…

    8. Béat Marcel Péteut, Anzeigender schrieb:

      SVP- Hochstapler Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, AT-6883 Au im Bregenzerwald (Vorarlberg, Österreich)
      wurde am 10.03.08 von der ÖSTERREICHISCHE POLIZEI VERHAFTET.

      Der Knastbruder Wittmer, langjähriger Compagnon von Garagist Hansjörg Studer,
      Geschäftsleiter der Konkursite Belaswiss Import GmbH in Liq. (Amtsblatt Nr. 13 v. 28.03.08),
      sitzt hinter schwedischen Gardinen.
      Paul E. Wittmer kann für 27 Monate gefilterte Luft anstelle von Solarien geniessen.

      OBERGERICHT KANTON SOLOTHURN, STRAFKAMMER
      Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007 am 22. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen

      SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT, Strafrechliche Abteilung
      Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008 im Internet Publiziert unter:
      http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.01.2008_6B_787/2007

      Weitere Urteile in Sachen Strafverfahren gegen Paul E. Wittmer

      Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung
      Urteil OGS/PRK/99000270 ROGWIL v. 11.08.1999
      4 Monate Zuchthaus, Strafanstalt Witzwil BE, Jahr 1999-2000
      nach seiner Verhaftung v. 03.11.1999

      Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung
      Urteil P 107/00 v. 26.01.2000
      3 Monate Gefängnis, Untersuchungsgefängnis Solothurn SO, Jahr 2001
      nach seiner Verhaftung v. 29.01.2001

      Richtermat Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung
      Urteil BWSAG.2004.26-ABWALT v. 17.03.2006, am 22. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen
      Paul E. Wittmer muss für 27 Monate ins Gefängnis
      Verhaftung v. 10.03.2008 durch die Österreichische Polizei

      Bezirksgericht Kulm AG
      Arrestverfahren SB.2007.1 v. 01.02.2007

      Firma: Belaswiss Import GmbH in Liquidation (CH-241.4.002.430-0)
      Ehemalige Namen
      Belaswiss Import GmbH (07.01.2008 - 12.02.2008)
      Belaswiss Import GmbH in Liquidation (12.12.2007 - 06.01.2008)
      Belaswiss Import GmbH (10.09.2007 - 11.12.2007)
      Belaswiss Import GmbH in Liquidation (15.08.2007 - 09.09.2007)
      Belaswiss Import GmbH (08.06.2007 - 14.08.2007)
      Belaswiss Import GmbH in Liquidation (16.05.2007 - 07.06.2007)
      Belaswiss Import GmbH (17.02.2005 - 15.05.2007)
      Belaswiss Studer GmbH (26.07.2002 - 16.02.2005)

      Domizil: Allmendstrasse 30
      4617 Gunzgen

      Status: In Auflösung
      Rechtsform: GmbH
      Kapital: CHF 20′000
      Sitz: Gunzgen
      Registeramt: HR des Kantons Solothurn

      Zweck: Handel mit sowie Im- und Export von Motorfahrzeugen aller Art, insbesondere von Nutzfahrzeugen für die Landwirtschaft und Bauindustrie, ferner Betrieb einer Reparaturwerkstätte. Kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten, vermitteln und veräussern, Darlehen aufnehmen und gewähren, Garantien und andere Sicherheiten stellen, ferner alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.

      Letzte Änderungen

      SHAB: 60/2008 28.03.2008 S.35 (290723), Konkursmeldung
      Einstellung des Konkursverfahrens.
      Schuldnerin: Belaswiss Import GmbH, Allmendstrasse 30, 4517 Gunzgen.
      Konkurseröffnung: 06.02.2008.
      Konkurseinstellung: 14.03.2008.
      Frist gemäss Artikel 230 Abs2 SchKG: 07.04.2008.
      Kostenvorschuss: CHF 5′000.00.
      Hinweise: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.
      Übermittelt durch: Kantonales Konkursamt, 4702 Oensinge

      SHAB: 30/2008 13.02.2008 S.10 (4337308), Tagebuch: SO 241/560 07.02.2008
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 06.02.2008, 11.30 Uhr, hat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, in Olten, über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

      SHAB: 3/2008 07.01.2008 S.16 (4273964), Tagebuch: SO 241/4606 27.12.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH. In Gutheissung des Rekurses hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20.12.2007 das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, in Olten, vom 05.12.2007, mit welchem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Die Gesellschaft ist daher wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt.

      SHAB: 241/2007 12.12.2007 S.12 (4242164), Tagebuch: SO 241/4260 06.12.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 05.12.2007 hat die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, in Olten, über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
      SHAB: 174/2007 10.09.2007 S.11 (4101808), Tagebuch: SO 241/3077 04.09.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH. In Gutheissung des Rekurses hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31.08.2007 das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, in Olten, vom 08.08.2007, mit welchem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Die Gesellschaft ist daher wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt.

      SHAB: 156/2007 15.08.2007 S.10 (4067066), Tagebuch: SO 241/2812 09.08.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 08.08.2007 hat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, in Olten, über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

      SHAB: 109/2007 08.06.2007 S.14 (3966560), Tagebuch: SO 241/1953 04.06.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH. In Gutheissung des Rekurses hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31.05.2007 das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, in Olten, vom 09.05.2007, mit welchem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Die Gesellschaft ist daher wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt.

      SHAB: 94/2007 16.05.2007 S.13 (3933422), Tagebuch: SO 241/1675 10.05.2007
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 09.05.2007 hat die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, in Olten, über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

      SHAB: 35/2005 18.02.2005 S.9 (2709874), Tagebuch: SO 241/543 14.02.2005
      Statutenänderung: 10. 02. 2005.
      Firma neu: Belaswiss Import GmbH.
      Zweck neu: Handel mit sowie Im- und Export von Motorfahrzeugen aller Art, insbesondere von Nutzfahrzeugen für die Landwirtschaft und Bauindustrie, ferner Betrieb einer Reparaturwerkstätte. Kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten, vermitteln und veräussern, Darlehen aufnehmen und gewähren, Garantien und andere Sicherheiten stellen, ferner alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
      Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Studer-Steiner, Helene, von Oftringen, in Gunzgen, Gesellschafterin, mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von CHF 1′000.–.
      Eingetragene Personen neu oder mutierend: Studer, Hansjörg, von Gunzgen, in Gunzgen, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von CHF 1′000.– [bisher: Geschäftsführer].

      SHAB: 162/2003 26.08.2003 S.9 (1144232), Tagebuch: SO 241/3357 20.08.2003
      Domizil neu: Allmendstrasse 30, 4617 Gunzgen.

      SHAB: 144/2002 29.07.2002 S.9 (581258), Tagebuch: SO 241/2362 23.07.2002
      Statutendatum: 4. 07. 2002.
      Zweck: Handel mit Motorfahrzeugen aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie Betrieb einer Reparaturwerkstätte. Kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an andern Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte sowie Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten, vermitteln und veräussern, ferner Darlehen aufnehmen und gewähren, Garantien und andere Sicherheiten stellen und überhaupt alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
      Stammkapital: CHF 20′000.–.
      Publikationsorgan: SHAB.
      Eingetragene Personen: Felder, Jacqueline, von Flühli, in Gunzgen, Gesellschafterin, mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von CHF 19′000.–; Studer-Steiner, Helene, von Oftringen, in Gunzgen, Gesellschafterin, mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von CHF 1′000.–; Studer, Hansjörg, von Gunzgen, in Gunzgen, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift.

    9. Béat Marcel Péteut, Anzeigender schrieb:

      SHAB Nr 152 Seite 40 vom 08.08.2008 | Meldungs Nr 316069 | Verschiedenes
      Verschiedenes
      Publikationsdatum SHAB: 08.08.2008

      1. Schuldner/Schuldnerin: Wittmer Paul, von Niedererlinsbach, geboren am 15.01.1947, Breitestrasse
      28, 5734 Reinach, unbekannten Aufenthaltes

      2. Bemerkungen: Öffentliche Zustellung einer Arresturkunde und eines Zahlungsbefehls für die Betreibung auf
      Pfändung
      Arrestbefehl Nr. 30/2008 des Richteramtes Solothurn-Lebern, Solothurn
      Zahlungsbefehl Nr. 194969 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Solothurn
      Der Schuldner Wittmer Paul, unbekannten Aufenthaltes, letzte Adresse Postfach 34, 5734 Reinach, wird hiermit
      angezeigt, dass auf Begehren des Gläubigers Péteut Béat, Leimenstrasse 24, 2540 Grenchen vertreten durch lic. iur.
      Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst
      1. Am 17.07.08 gemäss Art. 271 Abs. 1, Ziff. 1 und 4 SchKG mit Arrest belegt worden ist:
      Guthaben bei der Regiobank Solothurn, 4500 Solothurn, Privatsparkonto Nr. 16 74.363.01, lautend auf Paul Emil
      Wittmer(-Zappa), c/o Brigitte Zappa, Rüttenenstrasse 9, 4513 Langendorf.
      Postfinance, Postkonto Nr. 60-409896-9, Zustelladresse: Postfinance, Operationscenter, 4040 Basel
      Forderungsbetrag:
      15′000.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 17.03.06
      2′400.00 Franken nebst Zins zu 5% seit 16.08.07
      nebst Arrest- und Betreibungskosten.
      Forderungsgrund/Urkunde:
      Rechnungen vom 13.11.07, Urteil BWSAG.2006.32 vom 17.03.06 und Urteil STAPA vom 16.08.07, Zahlungsbefehle
      Nr. 31097 und 31653 des Betreibungsamtes Reinach vom 26.11.07 und 04.02.08
      2. Vom Betreibungsamt Region Solothurn, Solothurn, am 23.07.08 für dieselbe Forderung der Zahlungsbefehl Nr.
      194969 (Arrestprosequierung) ausgefertigt worden ist.
      Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebene Forderung samt Zins, Arrest- und
      Betreibungskosten zu befriedigen.
      Will die Schuldnerin den Arrestgrund bestreiten, so hat sie innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung die Aufhebung
      des Arrestes durch Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern, Solothurn, zu verlangen. Will die Schuldnerin die
      Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten,
      so hat sie dies innerhalb 10 Tagen nach Veröffentlichung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären
      (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist entweder der bestrittene oder der
      anerkannte Betrag ziffernmässig genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
      wird. Lebt ein Schuldner in Gütergemeinschaft (Artikel 221 ff. ZGB), so hat er dies dem Betreibungsamt mitzuteilen,
      damit auch seinem Ehegatten ein Zahlungsbefehl oder die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt werden. Will die
      Schuldnerin bei der Betreibung für einen Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Artikel 267
      SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderungen das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
      machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat sie dies ausdrücklich zu erklären,
      ansonst angenommen wird, sie verzichte auf diese Einrede.
      Kommt die Schuldnerin diesem Zahlungsbefehl nicht nach, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit
      dessen Publikation die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
      Betreibungsamt Region Solothurn
      4501 Solothurn

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